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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.08.1999
Aktenzeichen: 22 W 26/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
§ 114 ZPO § 115 ZPO

Überträgt der Antragsteller in Kenntnis eines wahrscheinlichen Prozesses sein gesamtes Vermögen - mit Ausnahme derjenigen Ansprüche für deren Durchsetzung er Prozeßkostenhilfe begehrt - auf seinen Sohn, ohne die für einen Rechtsstreit notwendigen Mittel zurückzuhalten, so hat er seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt mit der Folge, daß ihm die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu versagen ist.

OLG Hamm Beschluß 23.08.1999 - 22 W 26/99 - 4 O 451/98 LG Arnsberg


Mitgeteilt von ROLG Aschenbach

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dreher, den Richter am Oberlandesgericht Gottwald und den Richter am Oberlandesgericht Aschenbach am 23. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. 04. 1999 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 1999 wird zurückgewiesen.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluß den Antrag des Antragstellers vom 14. 10. 1998 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete, nach § 127 II 1 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist nicht als bedürftig i.S.d. § 114 ZPO anzusehen. Zwar ist er nach der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. 10. 1998 nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, jedoch hat er diese Lage in Kenntnis des bevorstehenden kostspieligen Prozesses vorsätzlich herbeigeführt, so daß ihm Prozeßkostenhilfe zu versagen ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 115 Rn. 72 m.w.N.).

Der Antragsteller stützt seine beabsichtigte Entschädigungsklage auf ein Gutachten, das aufgrund seines Auftrages im Februar 1989 erstellt wurde. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger bereits zur damaligen Zeit beabsichtigte, Ansprüche in der Größenordnung von mehr als 2 Millionen DM geltend zu machen. Der Antragsteller wußte aufgrund der vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, daß ein Anspruch dieser Größenordnung nur auf dem Rechtsweg durchsetzbar sein würde. Überträgt er in dieser Situation sein gesamtes Vermögen - mit Ausnahme derjenigen Ansprüche für deren Durchsetzung er Prozeßkostenhilfe begehrt - auf seinen Sohn, ohne die für einen Rechtsstreit notwendigen Mittel zurückzuhalten, so hat er seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt mit der Folge, daß ihm die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu versagen ist. Bei dieser Sachlage ist es evident, daß der Antragsteller das ansonsten von ihm zu tragende Prozeßkostenrisiko auf die Allgemeinheit abwälzen will. Dies ist mit dem Gebot der Sparsamkeit staatlicher Leistungen und der Subsidiarität der Prozeßkostenhilfe nicht vereinbar (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 86, 799).



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